Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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• Punkt für Punkt •
Social Media Agentur
Manuela Pucher
8010 Graz, Untere Teichstraße 30/1
office@punktfuerpunkt.at
+43 664 9951 1335

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die • Punkt für Punkt •  Social Media Agentur (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der
Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin
B2B.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden
sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren
Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart,
wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf
die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde
in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für
die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die
Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es
sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus
beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht
verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher
das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte
grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von
den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in
diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des
ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch
nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der
Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu
Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese
Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses
(mit-)bestimmen.

Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen
und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten.
Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes
Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu
erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne
auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu
erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des
Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten
der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“).
Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung
kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten
übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese
Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und
Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden
schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen
stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles
später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert
werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der
Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und
Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im
Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs
eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw.
verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen
präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er
dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter
Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu
geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem
potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden
verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch
Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die
Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im
Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem
allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des
vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages
Gestaltungsfreiheit der Agentur.

4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom
Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden
freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als
vom Kunden genehmigt.

4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und
Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er
wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von
Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur
wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und
garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den
angestrebten Zweck eingesetzt werden können.

Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht –
jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter
durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung
von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos;
er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter
entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der
Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu
unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen
zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich
bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren
(„Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im
eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den
Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass
dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die
über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich
auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind
schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren
Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer
und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern
solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,
nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen
gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden
wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vorzeitige Auflösung

7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird
oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14
Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines
fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine
taugliche Sicherheit leistet;

7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur
fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von
zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche
Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

8. Honorar

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem
(jährlichen) Budget von € 500, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu
erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher
Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen
und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch
auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen
sind vom Kunden zu ersetzen.

8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %
übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine
Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese
Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur –
unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder
abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der
Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der
Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur
begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag
vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168
AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter,
insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der
Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei
Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern
nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies
gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts
einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für
Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall
des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst
jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest
€ 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten
Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt
davon unberührt.

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen
anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des
aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur
Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht
fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die
sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich
anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Eigentumsrecht und Urheberrecht

10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,
Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias),
auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und
Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit –
insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten
Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die
Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von
Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die
vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare
voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so
beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich
geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“
wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe
verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für
„elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der
Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist
oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch
auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3.
Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag
vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen.

10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für
diese Nutzung angemessenen Honorars.

11. Kennzeichnung

11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf
die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.

11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden
dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website
mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

12. Gewährleistung

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach
Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach
Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls
gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur
wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur
ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder
für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem
Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall
der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften
(körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit
durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit
verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer
allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von
Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum
Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach
Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen
zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten,
Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder
Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare
oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen
Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung
der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
ihrer „Leute“.

13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur
erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist
oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.
Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des
Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen
materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über,
sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben
hat.

15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den
Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die
Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenschutz
Die ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie unter:
www.punktfuerpunkt.at/datenschutz/

Einwilligungserklärungen
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, EMail-
Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer, zum Zwecke Betreuung des
Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten,
Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des
Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
(Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf
Widerruf zugesendet wird.

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an
office@punktfuerpunkt.at widerrufen werden.

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Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, die unter folgende Datenkategorien fallen:
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Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis).

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Daten ab diesem Zeitpunkt zu oben genannten Zwecken nicht mehr verarbeiten. Für einen
Widerruf wenden Sie sich bitte an: office@punktfuerpunkt.at.

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vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen
nicht abschließen.

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Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Dafür wenden Sie sich an uns. Wenn Sie glauben,
dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre
datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich
bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig.